Im Rahmen der bAV kommt 2022 eine weitere Verpflichtung auf die Arbeitgeber zu.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), welches zum 01.01.2018 in Kraft trat, soll durch gezielte Maßnahmen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erreicht werden. Zu diesen Maßnahmen gehört u.a. auch die Einführung eines gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung.
Wandelt ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer bAV Entgeltbestandteile um, ist der Arbeitgeber verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Versorgungsträger zu zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt für Entgeltumwandlungen über Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (nicht bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen).
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandung gilt bereits seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2019, allerdings zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 getroffen wurden, wird der Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 01.01.2022 verpflichtend.
Durch die eigenverantwortliche Vorsorgeaktivität seiner Arbeitnehmer spart der Arbeitgeber Sozialabgaben ein. Diese Ersparnis kommt nun den Arbeitnehmern in Form des Arbeitgeberzuschusses zu Gute. Dadurch leistet der Arbeitgeber einen wichtigen Beitrag zum Aufbau einer staatlich geförderten bAV seiner Mitarbeiter. Die Arbeitnehmer hingegen profitieren von einer höheren Betriebsrente im Rentenalter.
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