Elementarschäden in der KFZ-Versicherung

 

 Wir haben alle noch die schlimmen Bilder aus den Überschwemmungsgebieten vor Augen. Oft waren auch Fahrzeuge zu sehen, die von den Fluten regelrecht mitgerissen wurden. Wie steht es da um den Versicherungsschutz in der Kfz-Versicherung?

 

Grundsätzlich fallen Überschwemmungsschäden in die Deckung einer Teilkaskoversicherung. Diese erstattet im Schadenfall auf Basis des Zeitwerts, abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Eine Höherstufung findet in der Teilkaskoversicherung, aufgrund von fehlenden Schadenfreiheitsklassen, nicht statt.

 

Kann der Versicherer den Einwand erheben, man hätte das Fahrzeug rechtzeitig in Sicherheit bringen müssen?

 

Dafür wäre es zunächst einmal erforderlich, dass man rechtzeitig über das Eintreffen der Wassermassen informiert war bzw. dies hätte sein können/müssen. Sei es durch Meldungen der Medien, Warnungen der Behörden oder einfach aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit. Wenn z.B. starke Regenfälle für eine Region angekündigt sind, die jedoch bisher keine nennenswerten Probleme mit Hochwasser hatte, kann der Versicherer nicht von einer entsprechenden Informiertheit ausgehen.

 

Man kann auch über den Einwand nachdenken, das Fahrzeug hätte an einer sichereren Stelle geparkt werden können. Letztendlich könnte dies aber allenfalls als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden. Grobe Fahrlässigkeit sollte über eine moderne Kfz-Versicherung immer gedeckt sein.

 

Sind nur geparkte Fahrzeuge versichert?

 

Ausdrücklich wird diese Frage in den Bedingungen der Kfz-Versicherer nicht beantwortet. Aber wenn man die Bedingungen richtig interpretiert, entfällt der Versicherungsschutz, sofern man in die Flut hineinfährt. Allerdings kann dies auch keine Allgemeingültigkeit für jeden Schadenfall haben. Es muss nämlich immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden.

 

Und die Vollkaskoversicherung?

 

Diese würde genau in den Fällen Deckung bieten, wo in die überschwemmte Straße gefahren wurde. Aber auch dann muss es nachvollziehbar sein, weshalb man glaubte, dies würde gutgehen. So hätten z.B. Ortsfremde eine bessere Chance auf die Regulierung ihres Schadens, als ortskundige Einheimische. Aber letztendlich muss auch hier jeder Einzelfall individuell betrachtet werden.

 

Anders fällt die Beurteilung aus, wenn eine Flut angerkündigt ist und man dennoch direkt am Flussufer parkt. In diesem Fall nimmt man die Beschädigung des Fahrzeugs billigend in Kauf (Eventualvorsatz). Der Versicherer würde Leistungen berechtigt ablehnen, da eine Versicherung nicht den gesunden Menschenverstand und einen verantwortlichen Umgang mit eigenen Dingen ersetzt.