Neuerungen in der betrieblichen Altersvorsorge (baV) ab dem 1.1.2022

 

Der Jahreswechsel steht bevor und zum 01.01.2022 treten drei wesentliche Änderungen in Kraft, die sich auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) auswirken werden.

 

1. Absenkung des Höchstrechnungszinses auf 0,25%

 

Mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase wird der Gesetzgeber zum 01.01.2022 den Höchstrechnungszins von bisher 0,9 % auf 0,25 % senken.

 

Für alle Neuanmeldungen (neue Beschäftigte) zu bestehenden Gruppenverträgen wird dann seitens der Versicherer aufgrund der Senkung des Höchstrechnungszinses ab dem 01.01.2022 eine neue Tarifgeneration eingeführt werden.

 

Auf alle Bestandsverträge hat die Rechnungszinsänderung keine Auswirkung. Die garantierten Leistungen der bereits abgeschlossenen Betriebsrentenverträge Ihrer Mitarbeiter ändern sich natürlich nicht. Auch Betriebsrentenverträge, die noch bis zum 31.12.2021 abgeschlossen werden, werden auf Basis der derzeit vereinbarten Grundlagen abgeschlossen.

 

2. Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss greift auch für bestehende Betriebsrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind

 

Am 01.01.2022 tritt die letzte Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt auch für bereits bestehende Versorgungen:

 

Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu einem Arbeitgeberzuschuss verpflichtet, soweit er durch diese Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifverträge könnten ggf. von den gesetzlichen Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss abweichen (tarifdispositiv).

 

Sie sollten daher in Ihrem Unternehmen nochmals prüfen, ob für Ihre Bestandsverträge ab 01.01.2022 der gesetzliche Zuschuss dann gewährt werden wird.

 

3. Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) und mögliche Auswirkungen auf die staatliche Förderung von Betriebsrentenverträgen

 

Zum 01.01.2022 steht zum ersten Mal eine Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (BBG West) an.

 

Diese Absenkung von derzeit 85.200 Euro bzw. 7.100 Euro auf 84.600 Euro jährlich bzw. 7.050 Euro monatlich könnte sich unter Umständen

 

auch auf die betriebliche Altersversorgung der versicherten Beschäftigten auswirken.

 

Konkret reduziert sich das steuerfrei umwandelbare Entgelt auf 6.768 Euro jährlich bzw. 564 Euro monatlich (8% der BBG West). Sozialversicherungsbeitragsfrei können 2022 nun 3.384 Euro jährlich bzw. 282 Euro monatlich umgewandelt werden (4% der BBG West).

 

Ein Überschreiten der leicht abgesenkten Höchstgrenzen führt dazu, dass kleine überschießende Beitragsteile nicht mehr sozialversicherungs- bzw. steuerfrei umgewandelt werden.

 

Unter Umständen könnten Anpassungen der Entgeltumwandlung sinnvoll werden.

 

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben? Wir sind gerne für Sie da!