Kein Leitungswasserschaden bei einer un-dichten Fuge (BGH Urteil v. 20.10.2021 Az IV ZR 236/20)

Der BGH hat jüngst in einer Entscheidung klargestellt, dass die undichte Fuge bei einer Duschkabine keinen versicherten Leitungswasserschaden mehr darstellt. Damit ändert er die jahrelange Instanzenrechtsprechung sowie die Regulierungspraxis der Versicherer. Denn die Duschkabine sei nach Auffassung des BGH eben keine „sonstige Einrichtung“ im Rohrleitungssystem, wie es die Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung erfordern.

 

In der Sache ging es um einen Versicherungsnehmer, der einen Feuchtigkeitsschaden in der Wand zwischen seinem Wohnzimmer und seinem Badezimmer hatte. Die Ursache war eine undichte Silikonfuge, sodass Wasser aus der Duschbrause in eine Wandfliese der Duschkabine eindrang und damit die Zwischenwand kontaminierte. Es entstand ein Schaden im fünfstelligen Bereich. Der Versicherer lehnte den Schaden ab.

 

Während sich das Landgericht Aschaffenburg der Ansicht des Versicherers anschloss, gab das OLG dem VN recht. Das Landgericht argumentierte, dass hier kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser vorgelegen habe. Das Wasser habe den Duschkopf und damit das versicherte Rohrsystem vielmehr ordnungsgemäß verlassen. Ausschlaggebender sei, dass man die Duschkabine mit der Wasserleitung nicht als verbundene Einrichtung sehen könne, die bedingungsgemäß mitversichert ist.

 

Bedingungstext:

 

„Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser

oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.“

 

Gegen diese Entscheidung legte der Versicherungsnehmer erfolgreich Berufung ein und bekam recht. Das OLG stellte dabei insbesondere auf den Empfängerhorizont des Versicherungsnehmers in Bezug auf diese Versicherungsbedingung ab und kam zum Ergebnis, dass dieser davon ausgehen dürfe, dass mit der Zuleitung aus der Duschbrause fließendes Wasser in die Duschkabine und der Ableitung ein gesamter stationärer Wasserkreislauf zu sehen ist.

 

Die Versicherung legte daraufhin Revision beim BGH ein und gewann.

 

Konsequenzen für unsere Kunden:

 

Was hat diese Entscheidung für unsere Kunden für eine Konsequenz?

 

Wir haben sämtliche mit uns kooperierenden Versicherungspartner einmal zu dieser Thematik und ihrem Umgang damit befragt. Es stellte sich heraus, dass alle Versicherungen Stand jetzt an ihrer alten Regulierungspraxis festhalten wollen und den Leitungswasserschaden bei einer (unverschuldet) undichten Fuge grundsätzlich weiterhin als mitversichert behandeln.

 

Somit sind Sie in diesem Zusammenhang weiterhin gut geschützt.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns gern.