Leitsatz: Sind bei einer Lebensversicherung die Kinder eines Versicherten zu gleichen Teilen bezugsberechtigt, so geht der Anteil eines vor Ableben des Versicherten verstorbenen Kindes auf dessen Abkömmlinge über.
Für das Bezugsrecht maßgeblich sei der gegenüber dem Lebensversicherer zum Ausdruck gebrachte Wille, wer im Todesfall die Versicherungsleistung erhalten solle.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Versicherte hatte zwei Töchter. Vor dem Ableben der Versicherten verstarb bereits eine der beiden Töchter. Nach dem Tod der versicherten Mutter ging die überlebende Schwester davon aus, dass das Bezugsrecht nunmehr allein auf sie übergegangen sei. Der Versicherer schloss sich dieser Auffassung an und zahlte die Todesfallleistung an die noch lebende Schwester zu 100 % aus.
Die drei Kinder der verstorbenen Schwester hingegen vertraten den Standpunkt, dass das Bezugsrecht auf sie als Erben übergegangen war und ihnen deswegen 50 % der Todesfallleistung zustehe.
Den drei Kindern wurde vom OLG Recht gegeben, eine Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Der Wille des Versicherten sei maßgeblich. Danach sei die Bezugsrechtbestimmung dahin gehend auszulegen, dass die Versicherungsnehmerin die Versicherungssumme nach ihrem Tod ihren beiden Kindern, und im Falle des Vorversterbens eines Kindes, an deren Abkömmlinge/deren Stamm zuwenden wollte.
„Dieser Sinngehalt der Bezugsrechtbestimmung entspricht dem für den Versicherer erkennbaren gewöhnlichen Willen eines Versicherungsnehmers, der seinen Kindern die Todesfallleistung aus der Lebensversicherung zu gleichen Teilen zuwendet“.