Sturmschaden am Gebäude durch rankendes Efeu

Hiermit möchten wir Ihnen eine interessante Entscheidung des OLG Hamm mit Beschluss vom 3.6.2022 vorstellen (20 U 173/22).

 

Zum Sachverhalt:

Der Kläger hatte an der Fassade seines Wohnhauses Efeu emporranken lassen. Dieser wurde durch einen schweren Sturm von der Wand gerissen, die dadurch erheblich beschädigt wurde. Die entsprechenden Reparaturkosten machte der Kläger beim Beklagten, dem Gebäudeversicherer des Klägers, geltend, der den Anspruch jedoch ablehnte.

 

Der Kläger begründete seine darauffolgende Klage damit, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen unter anderem eine Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten sei, die durch einen Sturm von mindestens Windstärke 8 zerstört oder beschädigt worden sind. Die Voraussetzungen sah der Kläger hier als erfüllt an und unterlag in erster Instanz. Die sodann eingelegte Berufung nahm er später zurück, sodass das Urteil aus erster Instanz auch rechtskräftig wurde.

 

Zu den Gründen:

 

Die Richter ließen den Anspruch an der „unmittelbaren Einwirkung des Sturms auf die versicherte Gebäudewand“ scheitern. Vielmehr habe der Sturm dazu geführt, dass das Efeu von der Wand abgerissen wurde, wodurch es zum Schaden kam.

 

Im Übrigen gehörten nach Ansicht des Gerichts Pflanzen dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nach nicht zu den versicherten Sachen. Dies gelte auch für Pflanzen wie den Efeu, die an einer Fassade emporrankten. Denn diese seien dauerhaft mit dem Boden verbunden. Sie seien daher Bestandteil des Grundstücks, nicht aber des versicherten Gebäudes.