An einem lauen Sommerabend in einem mediterranen Restaurant stürzte ein Gast auf der idyllischen Terrassenfläche, die aus unregelmäßigen Natursteinplatten bestand.
Der verunfallte Gast begehrt nun Schadenersatz gegen den Gastronomen aufgrund von Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Zu Recht?
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2023 entschieden, dass der Restaurantbetreiber in diesem Fall keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Das LG Wiesbaden wies die Klage bereits in erster Instanz ab und verneinte ebenfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Restaurantbetreiber.
Als Begründung wurde angeführt, dass es sich bei der unebenen Fläche mit Natursteinen um eine für Jedermann offensichtliche unebene Fläche handelt, die zum gewollten Charakter des mediterranen Stils gehört. Der Gast muss daher erwarten, dass es sich um keinen ebenen Boden handelt und dementsprechend aufmerksam sein. Unterstrichen wird die mediterrane Biergartenatmosphäre
noch mit Pflanzen und Bäumen. Ein Niveauunterschied von max. 1,6 cm sei daher hinnehmbar. Darüber hinaus blieb auch die Kausalität zwischen dem Stolpern und der Unebenheit bis zuletzt nicht nachgewiesen bzw. substantiiert dargelegt, sodass auch an dieser Stelle fraglich blieb, ob der Gast tatsächlich durch die Unebenheit ins Stol
pern geriet, was in der Folge zu dem Sturz führte.
In seiner Berufung vor dem Landgericht verwies der Kläger auf ältere Urteile, die eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund von unebenem Boden bejahten.
Das OLG Frankfurt wies die Berufung des Klägers jedoch mit gleicher Argumentation wie das LG Wiesbaden zurück und betonte noch einmal die Eigenverantwortung des Gastes in einem so gestalteten Biergarten. Bei der Unebenheit handele es sich nicht um eine unzumutbare Gefahrenquelle.
Fazit:
Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass Gerichte bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht in Gastronomiebetrieben eine Abwägung zwischen der Sicherheit der Gäste und der gestalterischen Freiheit der Betreiber vornehmen. Nicht jede Unebenheit führt automatisch zu einer Haftung. Entscheidend sind die Erkennbarkeit der Gefahr, die Zumutbarkeit für die Gäste und die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall wurde der mediterrane Charakter der Terrasse und die damit einhergehende natürliche Unebenheit als maßgeblich erachtet, um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung abzulehnen.